Eine Anmeldung für das Schuljahr 2024/25 ist ab sofort hier möglich.

Bitte bewerben Sie sich mit folgenden Unterlagen bei uns um einen Schulplatz:

  • Bewerbungsanschreiben
  • Anmeldeblatt der Berufsfachschule (Ausdruck der Online-Anmeldung)
  • Lebenslauf mit Lichtbild
  • Letztes Schulzeugnis bzw. aktuelles Zwischenzeugnis und letztes Jahreszeugnis
  • Bestätigungen (soweit vorhanden) über Praktika oder Berufstätigkeit
  • Führungszeugnis (bei nicht unmittelbar fortgesetzten Schulbesuch) wird mit unserer Zusage bei Ihnen angefordert

Sie werden so bald wie möglich schriftlich über die Aufnahme, Absage oder die Aufnahme in die Warteliste informiert.

Informationen zum Vollzug des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs - SchKfrG - und der Verordnung über die Schulbeförderung - SchBefV-

Fahrkostenfreiheit besteht in der 10. Klasse (1. Jahr der Ausbildung), wenn der Schulweg (kürzeste Fußwegentfernung) einfach mehr als 3 km beträgt - Ausgabe einer kostenlosen Fahrkarte.

Ab der 11. Klasse besteht nur noch ein Kostenerstattungsanspruch, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Schulweg einfach länger als 3 km
  2. Überschreiten der Belastungsgrenze (Eigenanteil) von derzeit 320,00 € pro Schüler bzw. 490,00 € pro Familie für Beförderungskosten pro Schuljahr (erstattet wird hier nur der Betrag, der 320,00 € bzw. 490,00 € übersteigt) oder
  3. Anspruch auf Kindergeld für mindestens 3 Kinder nach dem Bundeskindergeldgesetz (volle Erstattung der anerkennbaren Kosten der Beförderung) oder
  4. Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SBG XII) oder auf Bürgergeld nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SBG II), (volle Erstattung der anerkennbaren Kosten der Beförderung)

Erstattet werden die Fahrkosten zum jeweils günstigsten Tarif. Dies kann im Einzelfall bedeuten, dass nur Kosten für Schülermonats- und Schülerwochenkarten, gegebenenfalls in Kombination mit Streifenkarten ersetzt werden.

Im Allgemeinen kann Schülerinnen und Schülern eine Kostenfreiheit des Schulwegs nur zur nächstgelegenen Schule gewährt werden.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Landratsamt.